Wissenswertes

Häufig gestellte Fragen


Was ist die Eingliederungshilfe?

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in die Gesellschaft ein-zugliedern und ihnen die Teilhabe am Leben in der Ge-meinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eingliederungs-hilfe ist also die Unterstützung für all jene Menschen, die durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt sind. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe muss aber eine durch die Behinderung wesentliche Beeinträchtigung vorliegen.

Welche Leistungen gehören zur Eingliederungshilfe?

Ziel aller Leistungen ist es, den leistungsberechtigten Personen ein selbstbestimmtes, möglichst barrierefreies Leben zu ermöglichen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in vier Gruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Die Wünsche der leistungsberechtigten Personen sollen größtmögliche Beachtung finden (Wunsch- und Wahlrecht).

Bitte beachten Sie: Die Eingliederungshilfe ist grundsätzlich nur nachrangig zuständig. Das heißt, dass Leistungen von den Trägern der Eingliederungshilfe nur dann gewährt werden, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Welche Leistungen gehören zur Sozialen Teilhabe?

Auf der Seite des Bundesamt für Justiz finden Sie die genaue Auflistung der Leistungen, die Teil der sozialen Teilhabe sind. Nachzulesen hier.

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen mit einer Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die wesentlich in der Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Voraussetzungen, die in der Person selbst liegen, sowie bestimmte Umweltfaktoren und eine zeitliche Komponente müssen zusammentreffen:

1. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer Beein-trächtigung. Vergleichsmaßstab ist der „für das Lebensalter typische Zustand“ (§ 2 Absatz 1 SGB IX). Sofern die Gesundheit eines Menschen negativ von dem „für das Lebensalter typischen Zustand“ abweicht, liegt eine Beeinträchtigung vor. Die negative Abweichung kann den Körper, die Seele, den Intellekt oder die Sinne betreffen.

2. Diese Beeinträchtigung muss zusammen mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren dazu führen, dass eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft bedroht scheint. Einstellungsbedingte Barrieren sind Hürden, die dadurch entstehen, dass nicht alle Menschen Verständnis für Behinderung aufbringen. Umweltbedingte Barrieren sind Hürden, die durch fehlende Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen auftreten.

Wann liegt eine Beeinträchtigung vor?

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Wie bekomme ich Leistungen der Eingliederungshilfe?

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Sie nur auf Antrag. Sie können einen Antrag auf eine einzelne Leistung stellen oder mehrere Leistungen in einem Antrag nennen. Zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in Niedersachsen die Kommunen, das heißt die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.

Wo kann ich Leistungen beantragen?

Menschen mit Behinderungen, die Unterstützung benötigen, müssen einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe stellen. Zuständig für die Bereitstellung dieser Leistungen in Niedersachsen sind die Kommunen, einschließlich der Land-kreise und kreisfreien Städte. Auf dieser Website können Sie die entsprechende Kommune für die Eingliederungshilfe finden. Der entsprechende Link ist hier.

Wie läuft das Verfahren ab?

Bei Bedarf können Sie sich beim Teilhabeservice beraten lassen. Sofern Sie keine Beratung wünschen, können Sie auch direkt einen Antrag stellen. Dazu reichen Sie diesen mit den notwendigen Unterlagen ein. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Mitteilung (Eingangsbestätigung). Im Anschluss werden Ihre Unterlagen geprüft und eventuelle Rückfragen geklärt. Die Ermittlung Ihres Anspruchs und individuellen Bedarfes erfolgt durch qualifizierte Fachkräfte. Hierbei werden Sie in unterschiedlicher Form beteiligt (z.B. Gespräche, Telefonate). Als Ergebnis erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Wo werde ich beraten?

Es gibt verschiedene Stellen, bei denen Sie sich beraten lassen können:

  • Sie können sich bei allen Rehabilitationsträgern beraten lassen.
  • Sie können sich bei der Kommune beraten lassen, bei der Sie den Antrag auf die Leistung der Eingliederungshilfe stellen.
  • Sie können sich bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) beraten lassen.
    Die EUTB ist unabhängig von den Leistungsträgern und den Leistungserbringern und wird vom Bund finanziert. Die beratenden Personen haben zum Teil auch eine Behinderung und verfügen über eigene Erfahrungen im Bereich der Leistungsbeantragung.
    Auf der Internetseite der EUTB erhalten Sie weitere Informationen zu den Beratungsangeboten und eine Übersicht über die Beratungsstellen in Ihrer Nähe.

  • Weitere Beratungsmöglichkeiten bestehen bei Leistungserbringern oder Verbänden der Behindertenhilfe und der Selbsthilfe.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch 9

(SGB IX)

Sozialgesetzbuch 12

(SGB XII)

Bundesteilhabegesetz

(BTHG)

Heimmitwirkungsverordnung

(HeimmwV)

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)

Rahmenvertrag nach §131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Niedersachsen

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